Die ez-work (Im Folgenden: der Provider) erbringt sog. Software as a Service-Dienstleistungen, im Rahmen derer dem Kunden vom Provider selbst entwickelte Softwareanwendungen (im Folgenden: Software) überlassen und Speicherplatz zum Ablegen der vom Kunden erzeugten Anwendungsdaten zur Verfügung gestellt werden. Optional werden hierzu Softwarepflegeleistungen angeboten. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge (im Folgenden: Einzelvertrag / Einzelverträge) des Providers unter gleichzeitigem Ausschluss Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden.
§ 1 Leistungsgegenstand |
(1) Gegenstand des jeweils geschlossenen Einzelvertrages ist die Überlassung von durch den Provider selbst entwickelter Software durch
den Provider zur Nutzung durch den Kunden über eine Datenfernverbindung. Der Zugriff erfolgt über einen in dem jeweiligen Einzelvertrag
geregelten Online-Zugang mittels Web-Browser.
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§ 2 Aktualisierung der Software durch den Provider |
(1) Der Provider kann die Software im Rahmen der technischen Möglichkeiten ändern und in der aktuellen Version einsetzen, wenn die
Änderung der Software unter Berücksichtigung der Interessen des Providers für den Kunden zumutbar ist. Der Provider wird den Kunden
auf eine Änderung der eingesetzten Software spätestens sechs Wochen vor dem Änderungszeitpunkt hinweisen. Ein Anspruch des Kunden auf
den Einsatz einer neueren Version der in dem jeweiligen Einzelvertrag genannten Software besteht jedoch nicht.
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§ 3 Nutzungsrechte an der Software |
Der Kunde erhält mit vollständiger Bezahlung des im Einzelvertrag vereinbarten Entgelts das nicht-ausschließliche, zeitlich auf die
Laufzeit des Einzelvertrags beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Software.
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§ 4 Datenspeicherung und -übernahme |
(1) Der Kunde hat die Möglichkeit, auf dem für ihn vom Provider eingerichteten virtuellen Datenserver Daten abzulegen, auf die
er im Zusammenhang mit der Nutzung der überlassenen Software zugreifen kann. Der Provider schuldet lediglich die
Zurverfügungstellung von Speicherplatz zur Nutzung durch den Kunden. Ihn treffen hinsichtlich der vom Kunden übermittelten
und verarbeiteten Daten keine Verwahrungs- oder Obhutspflichten. Für die Beachtung der handels- und steuerrechtlichen
Aufbewahrungsfristen ist der Kunde verantwortlich.
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§ 5 Datenherausgabe |
(1) Der Provider wird auf Anforderung des Kunden eine Kopie der von ihm auf dem ihm zugewiesenen Speicherplatz abgelegten Daten
jederzeit, spätestens jedoch mit Beendigung des Vertragsverhältnisses unverzüglich herausgeben. Die Herausgabe der Daten erfolgt
unter Berücksichtigung der Wünsche des Kunden auf einem im Einzelvertrag genannten Datenträger oder per Datenfernübertragung in
dem Datenformat, in dem die Daten auf dem Datenserver abgelegt sind, abweichend hiervon in einem zwischen Provider und Kunden
vereinbarten Datenformat. Verlangt der Kunde die Herausgabe einer Kopie der Daten mehr als einmal in einem Kalenderjahr, so hat
er hierfür die beim Provider entstehenden Aufwände zu zahlen, die dieser nachzuweisen hat.
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§ 6 Zugriffsberechtigungen |
Der Kunde erhält für jeden der von ihm genannten User eine Zugriffsberechtigung, bestehend aus einem Benutzerkennwort und
einem Passwort. Benutzerkennwort und Passwort dürfen vom Kunden nur den von ihm berechtigten Nutzern mitgeteilt werden und sind
im Übrigen geheim zu halten.
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§ 7 Mitwirkungsleistungen des Kunden |
(1) Bei der Umschreibung, Eingrenzung, Feststellung und Meldung von Störungen muss der Kunde die vom Provider erteilten Hinweise befolgen.
Gegebenenfalls muss der Kunde Checklisten des Providers verwenden.
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§ 8 Pflichtverletzungen des Kunden, Kündigungsrecht des Providers |
(1) Der Kunde ist zur pünktlichen Zahlung des Entgelts verpflichtet. Bei einer Verzögerung von über zwei Wochen ist der Provider
zur Sperrung des Zugangs berechtigt. Der Vergütungsanspruch bleibt von einer solchen Zugangssperrung unberührt. Die erneute
Freischaltung erfolgt unmittelbar nach der Begleichung der Rückstände.
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§ 9 Sonstige Rechte |
(1) Der Kunde räumt dem Provider das Recht ein, die vom Provider für den Kunden zu speichernden Daten vervielfältigen zu dürfen,
soweit dies zur Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Er ist auch berechtigt, die Daten in
einem Ausfallrechenzentrum vorzuhalten. Zur Beseitigung von Störungen ist der Provider zudem berechtigt, Änderungen an der
Struktur der Daten oder dem Datenformat vorzunehmen.
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§ 10 Softwarepflegeleistungen (optional) |
(1) Die vom Provider angebotenen und einzelvertraglich zu beauftragenden Leistungen setzen sich zusammen aus Leistungen, die für
den Erhalt und die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft der Software in ihrer jeweils aktuellen Version notwendig sind,
Aktualisierung und Erweiterung von Softwareprogrammen (insgesamt „Pflegeleistungen“).
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(9) Der Provider ist berechtigt, die Supportleistungen im Wege der Fernwartung oder Ferndiagnose zu erbringen, sofern dies für
den Kunden keinen Nachteil darstellt, insbesondere den zeitlichen Rahmen einer Erbringung der entsprechenden Supportleistung
vor Ort nicht überschreitet, keine Risiken für die IT-Sicherheit bestehen und die technischen Voraussetzungen beim Kunden gegeben sind.
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§ 11 Vergütung und Fälligkeit |
(1) Der Kunde hat die Entgelte, die sich aus dem Einzelvertrag ergeben, an den Provider zu zahlen. Die Vergütung wird fällig am
1. Werktag eines jeden Monats und ist im Voraus zu entrichten.
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§ 12 Mängelhaftung |
(1) Sind die vom Provider erbrachten Leistungen mangelhaft, weil ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur
unerheblich aufgehoben ist, haftet der Provider gemäß den gesetzlichen Vorschriften für Sach- und Rechtsmängel. Für Mängel der
Software, die bereits bei deren Überlassung an den Kunden vorhanden waren, haftet der Provider nur, wenn er diese Mängel zu
vertreten hat. Keine Haftung übernimmt der Provider für sog. Betaversionen der Software, die der Kunde auf eigenen Wunsch
einsetzt und auf deren Eigenschaft als Betaversion der Provider bei Abschluss des Einzelvertrages hingewiesen hat. Beim Einsatz
von Betaversionen unterstützt der Provider den Kunden durch Mängelbeseitigung innerhalb eines jeweils im Einzelvertrag zu
definierenden Zeitraums.
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§ 13 Haftungsmaßstab und -begrenzung |
(1) Der Provider haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Für leichte Fahrlässigkeit
haftet der Provider nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der Provider haftet dabei nur für vorhersehbare Schäden, mit deren
Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
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§ 14 Datensicherheit, Datenschutz |
(1) Provider und Kunde werden die jeweils anwendbaren, insb. die in Deutschland gültigen, datenschutzrechtlichen Bestimmungen
beachten. Hierzu zählen insbesondere das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie ab 25.05.2018 die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
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§ 15 Änderung der Vertragsbedingungen |
Soweit nicht bereits anderweitig speziell geregelt, ist der Provider berechtigt, diese bzw. die Vertragsbedingungen im
Einzelvertrag wie folgt zu ändern oder zu ergänzen. Der Provider wird dem Kunden die Änderungen oder
Ergänzungen spätestens
sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform ankündigen. Ist der Kunde mit den Änderungen oder Ergänzungen der
Vertragsbedingungen nicht einverstanden, so kann er den Änderungen mit einer Frist von einer Woche zum Zeitpunkt des
beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderungen oder Ergänzungen widersprechen. Der Widerspruch bedarf der Textform. Widerspricht der
Kunde nicht, so gelten die Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen als von ihm genehmigt. Der Provider wird den Kunden mit
der Mitteilung der Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens
besonders hinweisen.
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§ 16 Sonstige Bestimmungen |
(1) Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die
Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.
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§ 17 Rechtswahl |
Es gilt für sämtliche Einzelverträge das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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§ 18 Gerichtsstand |
Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten ist der Gerichtsstand Düsseldorf.
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§ 19 Salvatorische Klausel |
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Ergebnis nach dem der mit unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck möglichst nahekommen. |