Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Bereitstellung von Software as a Service-Leistungen, Softwareüberlassung auf Zeit und Softwarepflegeleistungen

Die ez-work (Im Folgenden: der Provider) erbringt sog. Software as a Service-Dienstleistungen, im Rahmen derer dem Kunden vom Provider selbst entwickelte Softwareanwendungen (im Folgenden: Software) überlassen und Speicherplatz zum Ablegen der vom Kunden erzeugten Anwendungsdaten zur Verfügung gestellt werden. Optional werden hierzu Softwarepflegeleistungen angeboten. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge (im Folgenden: Einzelvertrag / Einzelverträge) des Providers unter gleichzeitigem Ausschluss Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden.

§ 1 Leistungsgegenstand

(1) Gegenstand des jeweils geschlossenen Einzelvertrages ist die Überlassung von durch den Provider selbst entwickelter Software durch den Provider zur Nutzung durch den Kunden über eine Datenfernverbindung. Der Zugriff erfolgt über einen in dem jeweiligen Einzelvertrag geregelten Online-Zugang mittels Web-Browser.

(2) Die Software verbleibt dabei auf dem Server des Providers. Vom Provider nicht geschuldet ist die Herstellung und Aufrechterhaltung der Datenverbindung zwischen dem IT-System des Kunden und dem vom Provider betriebenen Übergabepunkt. Der Zugang des Kunden zum Internet ist ebenfalls nicht Gegenstand des Einzelvertrages. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Funktionsfähigkeit seines Internet-Zugangs einschließlich der Übertragungswege sowie seines eigenen Computers.

(3) Die für die Nutzung der Software erforderliche Rechnerleistung sowie der notwendige Speicherplatz für Daten wird von einem vom Provider beauftragten Rechenzentrum bereitgehalten (Cloud-basiert auf Servern in Deutschland). Der dem Kunden zugewiesene Systembereich ist gegen den Zugriff Dritter geschützt. Die Verfügbarkeit beträgt 99%.

(4) Der Kunde darf gemäß den in dem jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Regelungen (in der Regel modulbasiertes Nutzermodell) auf die für ihn bereit gehaltene Anwendungssoftware zugreifen. Sämtliche Benutzernamen und Kennwörter sind vom Kunden unverzüglich in nur ihm bekannte Namen und Kennwörter zu ändern.

§ 2 Aktualisierung der Software durch den Provider

(1) Der Provider kann die Software im Rahmen der technischen Möglichkeiten ändern und in der aktuellen Version einsetzen, wenn die Änderung der Software unter Berücksichtigung der Interessen des Providers für den Kunden zumutbar ist. Der Provider wird den Kunden auf eine Änderung der eingesetzten Software spätestens sechs Wochen vor dem Änderungszeitpunkt hinweisen. Ein Anspruch des Kunden auf den Einsatz einer neueren Version der in dem jeweiligen Einzelvertrag genannten Software besteht jedoch nicht.

(2) Updates, Upgrades, Patches sind im Leistungsumfang enthalten, es sei denn, im Einzelvertrag ist hierzu eine abweichende Regelung getroffen.



§ 3 Nutzungsrechte an der Software

Der Kunde erhält mit vollständiger Bezahlung des im Einzelvertrag vereinbarten Entgelts das nicht-ausschließliche, zeitlich auf die Laufzeit des Einzelvertrags beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Software.

§ 4 Datenspeicherung und -übernahme

(1) Der Kunde hat die Möglichkeit, auf dem für ihn vom Provider eingerichteten virtuellen Datenserver Daten abzulegen, auf die er im Zusammenhang mit der Nutzung der überlassenen Software zugreifen kann. Der Provider schuldet lediglich die Zurverfügungstellung von Speicherplatz zur Nutzung durch den Kunden. Ihn treffen hinsichtlich der vom Kunden übermittelten und verarbeiteten Daten keine Verwahrungs- oder Obhutspflichten. Für die Beachtung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen ist der Kunde verantwortlich.

(2) Der Umfang des dem Kunden zur Verfügung stehenden Speicherplatzes ist im Einzelvertrag definiert. Dort ist auch erläutert, wie die Verarbeitung der Daten erfolgt. Der Kunde kann die Daten im Rahmen einer Datenbankübernahme sowie im Rahmen der laufenden Nutzung der Anwendungssoftware auf dem Datenserver ablegen.

§ 5 Datenherausgabe

(1) Der Provider wird auf Anforderung des Kunden eine Kopie der von ihm auf dem ihm zugewiesenen Speicherplatz abgelegten Daten jederzeit, spätestens jedoch mit Beendigung des Vertragsverhältnisses unverzüglich herausgeben. Die Herausgabe der Daten erfolgt unter Berücksichtigung der Wünsche des Kunden auf einem im Einzelvertrag genannten Datenträger oder per Datenfernübertragung in dem Datenformat, in dem die Daten auf dem Datenserver abgelegt sind, abweichend hiervon in einem zwischen Provider und Kunden vereinbarten Datenformat. Verlangt der Kunde die Herausgabe einer Kopie der Daten mehr als einmal in einem Kalenderjahr, so hat er hierfür die beim Provider entstehenden Aufwände zu zahlen, die dieser nachzuweisen hat.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht sowie das gesetzliche Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) stehen dem Provider hinsichtlich der Daten des Kunden nicht zu.

(3) Der Provider wird die bei ihm vorhandenen Kundendaten 14 Tage nach der im Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung erfolgten Übergabe der Daten an den Kunden löschen, sofern der Kunde nicht innerhalb dieser Frist mitteilt, dass die ihm übergebenen Daten nicht lesbar oder nicht vollständig sind. Das Unterbleiben der Mitteilung gilt als Zustimmung zur Löschung der Daten. Der Provider wird den Kunden bei Übermittlung der Daten auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.

§ 6 Zugriffsberechtigungen

Der Kunde erhält für jeden der von ihm genannten User eine Zugriffsberechtigung, bestehend aus einem Benutzerkennwort und einem Passwort. Benutzerkennwort und Passwort dürfen vom Kunden nur den von ihm berechtigten Nutzern mitgeteilt werden und sind im Übrigen geheim zu halten.

§ 7 Mitwirkungsleistungen des Kunden

(1) Bei der Umschreibung, Eingrenzung, Feststellung und Meldung von Störungen muss der Kunde die vom Provider erteilten Hinweise befolgen. Gegebenenfalls muss der Kunde Checklisten des Providers verwenden.

(2) Der Kunde muss seine Störungsmeldungen und Fragen nach Kräften präzisieren. Er muss hierfür gegebenenfalls auf kompetente Mitarbeiter zurückgreifen.

(3) Der Kunde führt regelmäßige Datensicherungen durch und setzt auf seinem eigenen Computer ein Virenschutzprogramm in jeweils aktueller Version ein.

(4) Der Kunde verhindert den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software und verpflichtet auch seine Mitarbeiter zur Einhaltung dieser Pflicht.

§ 8 Pflichtverletzungen des Kunden, Kündigungsrecht des Providers

(1) Der Kunde ist zur pünktlichen Zahlung des Entgelts verpflichtet. Bei einer Verzögerung von über zwei Wochen ist der Provider zur Sperrung des Zugangs berechtigt. Der Vergütungsanspruch bleibt von einer solchen Zugangssperrung unberührt. Die erneute Freischaltung erfolgt unmittelbar nach der Begleichung der Rückstände.

(2) Verstößt der Kunde schuldhaft gegen seine Verpflichtung, keinem unberechtigten Dritten die Softwarenutzung zu ermöglichen oder dem Provider neue Nutzer vor deren Tätigkeitsbeginn zu benennen, wird eine Vertragsstrafe in Höhe des dreifachen Monatsentgelts fällig. Darüber hinaus ist der Provider berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos und mit sofortiger Wirkung zu kündigen und den Zugang zu sperren.

(3) Die Verfolgung weitergehender Ansprüche, etwa nach dem Urheberrechtsgesetz, sowie insbesondere auch von sonstigen Schadensersatzansprüchen bleibt in allen Fällen vorbehalten.

§ 9 Sonstige Rechte

(1) Der Kunde räumt dem Provider das Recht ein, die vom Provider für den Kunden zu speichernden Daten vervielfältigen zu dürfen, soweit dies zur Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Er ist auch berechtigt, die Daten in einem Ausfallrechenzentrum vorzuhalten. Zur Beseitigung von Störungen ist der Provider zudem berechtigt, Änderungen an der Struktur der Daten oder dem Datenformat vorzunehmen.

(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, Dritten die Inanspruchnahme der Leistungen des Providers zu gestatten. Dritter ist nicht, wer Erfüllungsgehilfe des Kunden ist und die Leistungen unentgeltlich in Anspruch nimmt, wie beispielsweise Angestellte des Kunden, Freie Mitarbeiter im Rahmen des Auftragsverhältnisses etc.

§ 10 Softwarepflegeleistungen (optional)

(1) Die vom Provider angebotenen und einzelvertraglich zu beauftragenden Leistungen setzen sich zusammen aus Leistungen, die für den Erhalt und die Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft der Software in ihrer jeweils aktuellen Version notwendig sind, Aktualisierung und Erweiterung von Softwareprogrammen (insgesamt „Pflegeleistungen“).

(2) Der Provider wird Mängel der Software, die während der Laufzeit dieses Pflegevertrags auftreten, nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen beseitigen.

(3) An der Software auftretende Mängel sind in die nachfolgenden Kategorien einzuordnen und anschließend nach den Reaktionszeiten und Wiederherstellungszeiten abzuarbeiten. Der Provider wird den Kunden über den Stand und den Erfolg der Beseitigung laufend informieren.
- Kritischer Mangel (Priorität 1): Störung, die einen Ausfall des gesamten Systems oder wesentlicher Teile davon verursacht, so dass eine Nutzung ganz oder nahezu vollständig unmöglich ist. Der Betriebsablauf ist derart beeinträchtigt, dass eine sofortige Abhilfe unumgänglich ist.
- Wesentlicher Mangel (Priorität 2): Störung, die die Nutzung des Systems derart beeinträchtigt, dass eine vernünftige Arbeit mit dem System nicht mehr oder nur unter unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. Das gleichzeitige Auftreten mehrerer wesentlicher Leistungsmängel kann zu einem kritischen Leistungsmangel führen.
- Sonstiger Mangel (Priorität 3): Sonstige Störung, die die Nutzung des Systems nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Das gleichzeitige Auftreten mehrerer solcher Mängel kann zu einem wesentlichen bzw. kritischen Leistungsmangel führen.

(4) Die Einordnung der Mängel in die verschiedenen Kategorien erfolgt durch den Kunden nach billigem Ermessen unter angemessener Berücksichtigung
- der Auswirkungen, die der betreffende Leistungsmangel auf seinen Geschäftsbetrieb hat, und
- der Interessen des Providers.

(5) Der Provider wird auf die Meldung eins Mangels durch den Kunden innerhalb der folgenden Fristen reagieren („Reaktionsfrist“):
- Bei kritischen Mängeln innerhalb von sechs Stunden nach Erhalt der Meldung.
- Bei wesentlichen Mängeln innerhalb von zwölf Stunden nach Erhalt der Meldung.
- Bei Auftreten sonstiger Mängel innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Meldung.

(6) Der Provider wird Mängel innerhalb der folgenden Fristen beseitigen („Beseitigungsfrist“): - Kritische Mängel innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt der Meldung. - Wesentliche Mängel innerhalb von 4 Tagen nach Erhalt der Meldung. - Sonstige Mängel innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Meldung, spätestens aber mit der nächsten Programmversion der Software.

(7) Sofern absehbar ist, dass sich ein kritischer oder wesentlicher Mangel nicht innerhalb der in vorstehendem Abs. 5 definierten Zeiträume beheben lässt, wird der Provider innerhalb der dort genannten Fristen eine Behelfslösung (Work Around) bereitstellen. Die Bereitstellung des Work Around entbindet den Provider nicht von seiner Verpflichtung zur schnellstmöglichen Beseitigung des Mangels.

(8) Bei gleichzeitigem Vorliegen mehrerer Leistungsmängel ist der Kunde berechtigt, dem Provider Prioritäten für die Beseitigung vorzugeben. Die Verpflichtung des Providers, die für die jeweilige Mangelkategorie vorgegebenen Reaktions- und Beseitigungsfristen einzuhalten, bleibt unberührt.

(9) Der Provider ist berechtigt, die Supportleistungen im Wege der Fernwartung oder Ferndiagnose zu erbringen, sofern dies für den Kunden keinen Nachteil darstellt, insbesondere den zeitlichen Rahmen einer Erbringung der entsprechenden Supportleistung vor Ort nicht überschreitet, keine Risiken für die IT-Sicherheit bestehen und die technischen Voraussetzungen beim Kunden gegeben sind.

(10) Servicezeiten: Der Provider ist montags bis freitags 9 - 17 Uhr erreichbar.

§ 11 Vergütung und Fälligkeit

(1) Der Kunde hat die Entgelte, die sich aus dem Einzelvertrag ergeben, an den Provider zu zahlen. Die Vergütung wird fällig am 1. Werktag eines jeden Monats und ist im Voraus zu entrichten.

(2) Der Provider wird die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Entgelte nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn sich zB die Kosten für die Beschaffung von Hard- und Software sowie Energie, die Nutzung von Kommunikationsnetzen oder die Lohnkosten erhöhen oder absenken oder sonstige Änderungen der wirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen. Steigerungen bei einer Kostenart, zB den Lohnkosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Kosten für Hard- und Software, erfolgt. Bei Kostensenkungen, zB der Hardwarekosten, sind vom Provider die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Provider wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Der Provider wird den Kunden über Änderungen in der Preisliste spätestens sechs Wochen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform informieren.

§ 12 Mängelhaftung

(1) Sind die vom Provider erbrachten Leistungen mangelhaft, weil ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht nur unerheblich aufgehoben ist, haftet der Provider gemäß den gesetzlichen Vorschriften für Sach- und Rechtsmängel. Für Mängel der Software, die bereits bei deren Überlassung an den Kunden vorhanden waren, haftet der Provider nur, wenn er diese Mängel zu vertreten hat. Keine Haftung übernimmt der Provider für sog. Betaversionen der Software, die der Kunde auf eigenen Wunsch einsetzt und auf deren Eigenschaft als Betaversion der Provider bei Abschluss des Einzelvertrages hingewiesen hat. Beim Einsatz von Betaversionen unterstützt der Provider den Kunden durch Mängelbeseitigung innerhalb eines jeweils im Einzelvertrag zu definierenden Zeitraums.

(2) Der Kunde hat dem Provider Mängel unverzüglich anzuzeigen.

(3) Das Kündigungsrecht des Kunden wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ausgeschlossen, sofern nicht die Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs als fehlgeschlagen anzusehen ist.

§ 13 Haftungsmaßstab und -begrenzung

(1) Der Provider haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Provider nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der Provider haftet dabei nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.

(2) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien
eingetreten wäre.

(3) Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf 50.000 Euro, maximal jedoch auf die Höhe der Auftragssumme im Einzelvertrag.

§ 14 Datensicherheit, Datenschutz

(1) Provider und Kunde werden die jeweils anwendbaren, insb. die in Deutschland gültigen, datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten. Hierzu zählen insbesondere das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie ab 25.05.2018 die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

(2) Verarbeitet der Kunde personenbezogene Daten mit der vom Provider angebotenen Software, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insb. datenschutzrechtlichen, Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Fall eines Verstoßes den Provider von Ansprüchen Dritter frei.

(3) Der Provider wird kundenbezogene Daten nur in dem Umfang erheben und nutzen, wie es die Durchführung dieses Vertrags erfordert. Der Kunde stimmt der Erhebung und Nutzung solcher Daten in diesem Umfang zu.

(4) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 3 bestehen, so lange die Daten im Einflussbereich des Anbieters liegen, auch über das Vertragsende hinaus.

(5) Provider und Kunde schließen bei Bedarf eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung gem. § 11 BDSG bzw. ab 25.05.2018 gem. Art. 28 DSGVO.

§ 15 Änderung der Vertragsbedingungen

Soweit nicht bereits anderweitig speziell geregelt, ist der Provider berechtigt, diese bzw. die Vertragsbedingungen im Einzelvertrag wie folgt zu ändern oder zu ergänzen. Der Provider wird dem Kunden die Änderungen oder Ergänzungen spätestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform ankündigen. Ist der Kunde mit den Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen nicht einverstanden, so kann er den Änderungen mit einer Frist von einer Woche zum Zeitpunkt des beabsichtigten Wirksamwerdens der Änderungen oder Ergänzungen widersprechen. Der Widerspruch bedarf der Textform. Widerspricht der Kunde nicht, so gelten die Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen als von ihm genehmigt. Der Provider wird den Kunden mit der Mitteilung der Änderungen oder Ergänzungen der Vertragsbedingungen auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinweisen.

§ 16 Sonstige Bestimmungen

(1) Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

(3) Der Kunde kann nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

(4) Alle Änderungen, Ergänzungen und Kündigungen vertraglicher Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, ebenso die Aufhebung des Schriftformerfordernisses, soweit dieser Vertrag nicht die Textform vorsieht.

§ 17 Rechtswahl

Es gilt für sämtliche Einzelverträge das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 18 Gerichtsstand

Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten ist der Gerichtsstand Düsseldorf.

§ 19 Salvatorische Klausel

Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Ergebnis nach dem der mit unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck möglichst nahekommen.